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   BFH, 04.05.1955 - IV 425/53 U   

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https://dejure.org/1955,1268
BFH, 04.05.1955 - IV 425/53 U (https://dejure.org/1955,1268)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1955 - IV 425/53 U (https://dejure.org/1955,1268)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1955 - IV 425/53 U (https://dejure.org/1955,1268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes in Fällen eines Unternehmerwechsels - Steuerpflicht eines Gewerbebetriebes durch einen bloßen Wechsel in der Person eines Unternehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 60, 484
  • DB 1955, 572
  • BStBl III 1955, 185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 18.01.1935 - V A 5/34
    Auszug aus BFH, 04.05.1955 - IV 425/53 U
    Auch die vom Finanzgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den zur Umsatzsteuer ergangenen Urteilen V A 5/34 vom 18. Januar 1935 (Reichssteuerblatt 1935 S. 637) und V 145/41 vom 28. September 1944 (Reichssteuerblatt 1945 S. 28) vermag für die hier zu beurteilende Gewerbesteuerfrage, ob ein Gewerbeverlust aus dem Vorjahre anrechenbar ist, keinen Hinweis zu geben.
  • BFH, 21.06.1954 - I 37/54 U

    Anrechnung des Gewerbeverlustes bei unentgeltlicher Betriebsübergabe im Rahmen

    Auszug aus BFH, 04.05.1955 - IV 425/53 U
    Zu der Entscheidung des I. Senats I 37/54 U vom 21. Juni 1954 (Slg. Bd. 59 S. 88, Bundessteuerblatt 1954 Teil III S. 243), die einen Fall des Gewerbeverlustes bei einer Familiengesellschaft zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand hat, braucht der Senat nicht grundsätzlich Stellung zu nehmen, da hier eine solche Familiengesellschaft nicht gegeben ist.
  • RFH, 28.09.1944 - V 145/41
    Auszug aus BFH, 04.05.1955 - IV 425/53 U
    Auch die vom Finanzgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den zur Umsatzsteuer ergangenen Urteilen V A 5/34 vom 18. Januar 1935 (Reichssteuerblatt 1935 S. 637) und V 145/41 vom 28. September 1944 (Reichssteuerblatt 1945 S. 28) vermag für die hier zu beurteilende Gewerbesteuerfrage, ob ein Gewerbeverlust aus dem Vorjahre anrechenbar ist, keinen Hinweis zu geben.
  • BFH, 19.12.1957 - IV 666/55 U

    Anrechnung von Gewerbeverlusten bei Unternehmenswechsel

    Soweit die vorstehenden Ausführungen mit der Begründung der Entscheidung des erkennenden Senats IV 425/53 U vom 4. Mai 1955 (Slg. Bd. 60 S. 484, BStBl 1955 S. 185) in Widerspruch stehen, wird diese nicht mehr aufrechterhalten.
  • BFH, 19.07.1988 - VIII R 242/80

    Anforderungen an die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

    In Bestätigung dieser Rechtsentwicklung habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 4. Mai 1955 IV 425/53 U (BFHE 60, 484, BStBl III 1955, 185) unbeschadet des § 738 BGB im Fall des Ausscheidens eines Kommanditisten und der Fortführung des Gewerbebetriebs durch den persönlich haftenden Gesellschafter § 5 Abs. 2 GewStG angewendet.
  • BFH, 11.12.1956 - I 194/56 U

    Gewinnsteuerermittlung bei der Gewerbesteuer - Übernahme des ermittelten Gewinns

    Der Unterschied zum Einkommensteuerrecht kommt auch in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 425/53 U vom 4. Mai 1955, Slg. Bd. 60 S. 484, BStBl 1955 III S. 185, bei der Behandlung des Gewerbeverlustes zum Ausdruck.
  • BFH, 25.11.1958 - I 159/58 U

    Höhe des Abzug des Gewerbeverlusts bei Personengleichheit zwischen Einzelfirma

    Es verneinte die für den Verlustabzug erforderliche Personenidentität und begründete dies unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 425/53 U vom 4. Mai 1955 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 185, Slg. Bd. 60 S. 484) mit dem sich aus § 5 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1951 ergebenden Unternehmerwechsel.
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